Rechtliches

Allgemeine Geschäfts­ bedingungen

Stand 03.03.2023

§ 1 Allgemeines

1. Unsere AGB gelten für alle von uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen nach Maßgabe des zwischen uns und dem Kunden geschlossenen Vertrages.

2. Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführen.

3. Unsere AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.

§ 2 Angebote, Vertragsschluss

1. Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Ausführung des Auftrags annehmen können. Vorher abgegebeneAngebote oder Kostenvoranschläge durch uns sind freibleibend. Dies gilt auch für eine etwaige Überlassung von Prospekten, technischen Dokumentationen und sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen. Eine Bezugnahme auf solche Unterlagen beinhaltet lediglich eine Produktbeschreibung und begründet keine Zusicherung von Eigenschaften.

2. Unter Einbeziehung von Dritten erteilte Aufträge bedürfen zu ihrer Rechtsverbindlichkeit einer entsprechenden Auftragsbestätigung durch uns.

3. Wir behalten uns Konstruktions-, Form-, Farb- oder technische Änderungen vor, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.

4. An Angeboten, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichenZustimmung.

5. Wir sind berechtigt, Unteraufträge zu erteilen und Dritte mit der Durchführung von Leistungen zu beauftragen.

§ 3 Besondere Bestimmungen für Gerätelieferungen und -montagen

1. Bei der Montage von Geräten und Zubehörteilen sind die Hersteller-Einbauvorschriften, einschlägige Normen sowie unsere jeweils gültigen Montagerichtlinien zu beachten.

2. Sind wir mit der Montage von Geräten oder Zubehörteilen beauftragt, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die Montagestellen frei zugänglich sind und die Absperreinrichtungen ordnungsgemäß funktionieren. Ist dies zum vereinbarten Montagezeitpunkt nicht der Fall, ist der Kunde verpflichtet, den regelrechten Zustand auf seine Kosten herzustellen. Alternativ sind wir berechtigt, dem Kunden einen etwaigen Mehraufwand in Rechnung zustellen. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, wenn die Montagestellen nur unter erschwerten Bedingungen zugänglich sind. Im Falle mangelnder Durchführbarkeit sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.Dem Kunden ist bekannt, dass bei der Montage von Erfassungsgeräten diese entsprechend den gesetzlichen Normen an Heizkörpern und bei der Montage von Rauchwarnmeldern und etwaigen weiteren Geräten bzw. Zubehörteilen diese an/in dem Mauerwerk bzw. der Zimmerdecke angebracht werden und erklärt sich hiermit ausdrücklich einverstanden.

3. Der Kunde hat für eine defektfreie, funktionsfähige, sachgerecht dimensionierte und parametrierte Heizungsanlage sowie dafür Sorge zutragen, dass das Verteilsystem für Heizwärme nach den anerkannten Regelnder Technik ausreichend dimensioniert und handwerklich fehlerfrei ausgeführt ist. Die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Kunden.

4. Sobald ein Messgerät neu montiert oder getauscht wird, muss das Eichamt darüber informiert werden, wer der Verwender ist. Hierbei sind die eingesetzte Geräteart sowie Name und Anschrift desMessgeräte-Verwenders anzugeben. Sofern uns der Kunde entsprechend beauftragt, nehmen wir die nach dem MessEG erforderlichen Meldungen gegenüber dem Eichamt vor.

§ 4 Besondere Bestimmungen für Mietverträge von Messgeräten

1. Im Rahmen eines Mietvertrages über Messgeräte überlassen wir demKunden die Messgeräte mietweise und gewährleisten die Aufrechterhaltung der Funktions- und Betriebsbereitschaft der Mess- undErfassungseinrichtungen in Entsprechung gesetzlicher Bestimmungen und gültiger Normen. Die Geräte bleiben unser Eigentum. Der Kunde trägt die Gefahr des Diebstahls, des Verlustes und der Beschädigung der Mietobjekte. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters aus § 536 a I 1. Alt.BGB wird dahingehend beschränkt, dass wir nur bei Verschulden und bei Arglist haften.

2. Der Kunde verpflichtet sich, jegliche Störungen und Ausfälle von Geräten unverzüglich an uns zu melden.

3. Soweit für die Montage oder den Austausch der Erfassungs- undMessgeräte ein Eingriff ins Rohrleitungsnetz notwendig ist, muss der Kunde diesen Eingriff auf seine Kosten bei einem Fachhandwerker beauftragen. Bei der Montage von Heizkostenverteilern kann es für eine einwandfreie und manipulationssichere Funktionsweise des Gerätes notwendig sein, dessen Rückenseite mittels Schweißbolzen am Heizkörper zu befestigen. Der Kunde erklärt sich mit dieser Befestigungsart einverstanden und damit, dass wir bei einem Gerätewechsel bzw. bei Beendigung des Mietverhältnisses diese Befestigungen und etwaige Lackschäden nicht entfernen oder beseitigen.

4. Die Montagetermine werden jedem Nutzer durch eine geeignete Art der Benachrichtigung (z.B. Aushang oder Benachrichtigungskarte) mindestens acht Arbeitstage zuvor angekündigt. Für den Fall, dass die Leistung auch im zweiten Termin von uns nicht erbracht werden konnte, wird der Kunde durch ein Anschreiben informiert. Der Kunde erteilt uns dann einen kostenpflichtigen Nachmontageauftrag.

5. Wir behalten uns vor, Messgeräte gegebenenfalls auch unterjährig zu tauschen.

6. Die tatsächlich benötigte Gerätestückzahl wird nach den technischenGegebenheiten von uns bei der Gerätemontage festgestellt und mit dem jährlichen Gesamtmietpreis mitgeteilt. Im Mietpreis ist in der Regel dieMontage enthalten, vorausgesetzt, dass diese in vorbereitete bzw. vorgesehene Einbausteilen erfolgen kann. Bei eichpflichtigen Geräten ist außerdem die Beglaubigungsgebühr im Mietpreis enthalten. EinmaligeKosten für z.B. Sondermontagen, Wegegelder, technische Aufnahmen etc. werden dem Kunden entsprechend unserem Angebot und Aufwand gesondert in Rechnung gestellt. Kosten für Ausfälle und Störungen, die auf von außen einwirkende Beschädigungen zurückzuführen sind, sind vomKunden zu tragen. Dies gilt auch für Kosten, die aufgrund unzutreffenderAusfallmeldungen des Kunden, baulicher Veränderungen oder einer vergeblichen Anfahrt des Kundendienstes entstehen.

7. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, angemietete Geräte nachAblauf der Vertragslaufzeit zu demontieren. Sofern wir uns gegen eine Demontage entscheiden, gehen die Mietobjekte unentgeltlich in dasEigentum des Kunden über.

§ 5 Besondere Bestimmungen für Erfassungs- und Abrechnungsverträge

1. Grundlagen der Abrechnung sind der zwischen uns und dem Kunde geschlossene Vertrag, die Heizkostenverordnung, die Betriebskostenverordnung, die Richtlinie der ARGE Heiz- und Warmwasserkostenverteilung e.V. sowie die anerkannten Regeln der Technik(VDI).

2. Der Abrechnungsservice kann nur durchgeführt werden, wenn der Kunde verbindliche Angaben über die abzurechnenden Kosten und die eingetretenen Änderungen in den Nutzerverhältnissen mindestens 6 Wochen vor dem Ende der Abrechnungsfrist an die ihm benannte Adresse übermittelt hat. Im Falle einer verspäteten Übermittlung der Daten durch den Kunden haften wir nicht für eventuell dem Kunden daraus entstehende Schäden. Übermittelt der Kunde die Daten nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums (max. sechs Monate nach erfolgter Ablesung) an uns und bleibt ein entsprechenderHinweis unsererseits erfolglos, sind wir berechtigt, dem Kunden die jeweiligen Kundendienstgebühren unabhängig von der Durchführung des Abrechnungsservices in Rechnung zu stellen.

3. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass wir zum Ablesezeitpunkt Zutritt zu den betreffenden Nutzereinheiten haben. Der jeweilige Ablesetermin wird von uns, falls erforderlich, in geeigneter Weise mindestens eine Woche im Voraus angekündigt. Ist in einzelnen Nutzereinheiten zum angegebenen Termin eine Ablesung nicht möglich, wird innerhalb von 14 Tagen – nach erneuter vorheriger schriftlicher Ankündigung – ein zweiter für den Kunden kostenloser Ableseversuch unternommen. Ist dieser wiederum erfolglos, sind wir berechtigt, den Verbrauch der betreffenden Nutzeinheit gemäß der Heizkostenverordnung und den anerkannten Regeln zu schätzen oder weitere für den Kunden kostenpflichtige Ablesetermine anzubieten. Eine solche Schätzung erfolgt außerdem, wenn bei der Ablesung festgestellt wird, dassErfassungsgeräte defekt sind und/oder keine plausiblen Verbrauchswerte anzeigen. Für die Ablesung, Überprüfung und für den Austausch müssen die Erfassungsgeräte frei zugänglich sein.

4. Wir erstellen eine Gesamtabrechnung pro Abrechnungseinheit und eine Einzelabrechnung für jeden Nutzer. Der Kunde ist verpflichtet, diese vor einer Weiterleitung oder Weiterberechnung an die Nutzer zu überprüfen.

5. Wir weisen darauf hin, dass die Daten und Unterlagen einer jährlichen Abrechnung zwei Jahre ab Rechnungsstellung von uns gespeichert und aufbewahrt werden. Darüber hinaus sind wir berechtigt aber nicht verpflichtet, abhängig von den jeweiligen Geräten Verlaufswerte zu speichern. Es obliegt dem Kunden, die jeweiligen Nutzer gemäß den aktuell gültigen Datenschutzbestimmungen ordnungsgemäß über die Erhebung und Speicherung von Daten aufgrund des zwischen uns und dem Kunden geschlossenen Vertrages aufzuklären und eine Einwilligung des jeweiligen Nutzers zur Erhebung, Speicherung und Übersendung von Auskünften aus den gespeicherten Daten einzuholen.

6. Tritt während eines Abrechnungszeitraums ein Nutzerwechsel ein, ist der Kunde verpflichtet, uns diesen unverzüglich anzuzeigen, damit ggf. eine Zwischenablesung durchgeführt werden kann. Wird eine Zwischenablesung durchgeführt, wird diese dem Kunden in Rechnung gestellt. Für den Fall, dass keine Zwischenableseergebnisse vorliegen, errechnen wir die am Ende der Abrechnungsperiode abgelesenen Verbrauchswerte für Heizung zeitanteilig nach Gradtagen und die abgelesenen Verbrauchswerte für Wasser zeitanteilig nach Kalendertagen.

7. Alle Veränderungen, die die Durchführung der Abrechnung beeinflussen können (z.B. Abrechnungsstichtag, Anzahl Wasseranschlüsse oder Änderungen am Heizkörper, Reparatur, Austausch, Änderungen der Anzahloder der Leistung oder eine Änderung der Wohnfläche durch Zusammenlegung oder Änderungen von Nutzeinheiten) sind uns unverzüglich schriftlich vom Kunden mitzuteilen.

8. Sofern nicht einzelvertraglich etwas anderes vereinbart ist, beginnt die Laufzeit des Vertrages über den Erfassungs- und Abrechnungsservice mit Beginn des ersten auf die Unterzeichnung des Auftragsformulars durch den Kunden folgenden Abrechnungszeitraumes und beträgt 2 Jahre. Der Vertrag verlängert sich, wenn er nicht gekündigt wird, jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht einzelvertraglich anders vereinbart. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Ende der Vertragslaufzeit. Kündigungen bedürfen der Schriftform.

§ 6 Besondere Bestimmungen für Wartungsverträge

1. Voraussetzung für die Übernahme von Geräten in den Wartungsdienst ist, dass die Geräte von uns dafür freigegeben, bei Vertragsbeginn in technisch einwandfreiem und funktionsfähigem Zustand sind, unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen des Herstellers installiert wurden und eine Restnutzungsdauer von mindestens 9 Jahren bei Heizkostenverteilern und Rauchwarnmeldern bzw. eine Resteichfrist von mindestens 5 Jahren bei Kaltwasserzählern bzw. mindestens 4 Jahren bei Warmwasser- undWärmezählern haben.

2. Die Laufzeit eines Vertrages über Wartung beginnt, sofern nicht anders vereinbart, mit der Montage des jeweiligen Gerätetyps und der Vertrag wird für die individuell vereinbarte(n) Laufzeit(en) abgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich jeweils um denselben Zeitraum, wenn er nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit(en) von einem der Vertragspartner schriftlich gekündigt wird. Kündigungen bedürfen der Schriftform.

3. Sofern wir während der Vertragslaufzeit mit der Wartung weiterer Geräte beauftragt werden, wird die Wartungsrate dieser Geräte entsprechend der Restlaufzeit berechnet.

4. Die gesetzlichen Vorschriften über die außerordentliche Kündigung bleiben unberührt.

§ 7 Besondere Bestimmungen für Miet- und Wartungsverträge von Rauchwarnmeldern

1. Die im Vertrag beschriebene jährliche Wartung und Funktionsprüfung erfolgt auf der Grundlage der DIN 14767. Die Verpflichtung des Kunden, dafür zu sorgen, dass die ihn als Eigentümer treffenden Pflichten insbesondere zum dauerhaften Betrieb der Rauchwarnmelder (nachfolgend kurz „RWM"genannt) eingehalten werden, bleibt von dem Wartungsvertrag unberührt.

2. Die jährliche Funktionsprüfung besteht aus einer visuellen Prüfung und aus einer Alarmprüfung. Die visuelle Prüfung erfolgt durch Inaugenscheinnahme vom Boden aus, ohne dass dazu der RWM von der Decke entfernt wird. Dabei wird kontrolliert, ob:-der RWM noch vorhanden ist-grobe Verschmutzungen bzw. Verstopfungen der Raucheindringöffnung vorliegen-der RWM äußerliche Beschädigungen aufweist-der RWM einen Abstand von min. 50 cm von Umgebungshindernissen (z.B. Einrichtungsgegenständen) hat, die das Eindringen von Brandrauch in den RWM verhindern können. Bei der Alarmprüfung wird über die Prüftaste ein Probealarm ausgelöst. Für Räume mit einer Deckenhöhe von über 2,75 m und in Fällen, in denen eine Inaugenscheinnahme vom Boden aus anderen Gründen nicht sachgerecht erscheint, führen wir eine Funktionsprüfung mit Aerosol durch, für die dann nach Preisliste der Mehraufwand in Rechnung gestellt wird. Der Kunde beauftragt uns bereits jetzt damit, bei der Funktionsprüfung als defekt, beschädigt oder entfernt festgestellte RWM sofort durch ein neues, gleichwertiges Gerät zu ersetzen, soweit dies ohne zusätzlichen Aufwand für uns (z.B. neues Anbohren) möglich ist. Sofern der Grund des Gerätetausches nicht von uns zu vertreten ist, werden die Kosten für den Austausch gemäß unserer aktuellen Preisliste berechnet. Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass nach einer von uns durchgeführten Funktionsprüfung der RWM bis zur nächsten Funktionsprüfung einsatzbereit bleibt.

3. Der Kunde ist uns gegenüber zur unverzüglichen Mitteilung verpflichtet, wenn sich die Nutzung von bisher nicht mit RWM ausgestatteten Räumlichkeiten so ändert, dass eine Ausstattungspflicht entsteht oder wenn aufgrund baulicher Veränderungen der Montageort eines RWM zu verlegen ist, damit dieser wieder ordnungsgemäß angebracht ist. Wir sind nicht verpflichtet, im Rahmen der jährlichen Funktionsprüfung zu kontrollieren, ob sich zwischenzeitlich solche Änderungen ergeben haben könnten. Sich aus etwaigen Änderungen ergebende Nachmontagen sind kostenpflichtig und vom Kunden entsprechend zu beauftragen.

4. Die Termine für die jährliche Funktionsprüfung erfolgen in Abstimmung mit dem Kunden und werden jedem Nutzer durch eine geeignete Art der Benachrichtigung (z.B. Aushang oder Benachrichtigungskarte) mindestens acht Arbeitstage zuvor angekündigt. Für den Fall, dass eine angekündigte erste Funktionsprüfung nicht durchgeführt werden konnte, wird dem Nutzer durch eine weitere Benachrichtigungskarte ein zweiter Termin, der ebenfalls mindestens acht Tage vorher angekündigt wird, mitgeteilt. Sollte auch dann die Funktionskontrolle nicht durchgeführt werden können, wird der Kunde von uns schriftlich darüber informiert. Weitere Nachtermine werden wir erst dann wahrnehmen, wenn der Kunde uns einen kostenpflichtigen Nachkontrollauftrag erteilt hat.

5. Werden RWM der Kategorie C verbaut entfällt die jährlich Funktionsprüfung Vorort und wird durch die Funk-Fernauslesungs Funktionsprüfung ersetzt. Es ist kein Zutritt hierfür Vorort beim Nutzer nötig.

6. Diese Funktionsprüfung wird alle zwölf Monate (mit einer Toleranz von +/-3 Monaten) durchgeführt, mit Ausnahme der ersten Funktionsprüfung, die auch eher, frühestens aber neun Wochen nach Inbetriebnahme des RWM, erfolgen kann, insbesondere um diesen Termin ggf. mit dem der Ablesung für die Heizkostenabrechnung, zu verbinden.

7. Nach Durchführung der unter Ziffer 2. beschriebenen Prüfung und sich daraus eventuell ergebender Tätigkeiten, informieren wir den Kunden über das Ergebnis der Überprüfung. Dabei wird mitgeteilt:-durchgeführte Prüfungen ohne Beanstandungen-durchgeführte Prüfungen mit Beanstandung -ausgetauschte RWM-Nutzeinheiten, bei denen mangels Zutrittsmöglichkeit eine Prüfung der RWM nicht möglich war (entfällt sofern Prüfung mit Geräte unter Ziffer 5. beschrieben erfolgt).

8. Die Kosten für die jährliche Funktionsprüfung von RWM werden, soweit vom Kunden beauftragt, in der von uns erstellten Abrechnung auf die Nutzerverteilt (§ 2, Abs. 17 BetrKV). Sofern der Kunde uns mit der Umlegung der Kosten beauftragt, gehen wir davon aus, dass der Kunde in eigener Verantwortung geprüft hat, dass die Voraussetzungen für eine Umlage jeweils gegeben sind.

9. Wir sind montags bis freitags zu unseren Geschäftszeiten telefonisch zurEntgegennahme von Störmeldungen zu erreichen. Darüber hinaus steht dem Kunden eine kostenfreie Rauchmelder-Hotline für Störmeldungen zur Verfügung. Außerhalb der Geschäftszeiten kann der Kunde Störmeldungen auf dem Anrufbeantworter hinterlassen. Der Kunde ist verpflichtet, uns gegenüber Angaben zur unmittelbaren Erreichbarkeit des jeweiligen Nutzers zu machen und einen unmittelbaren Zutritt zu der Nutzereinheit sicherzustellen. Wir vereinbaren spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang einer Störmeldung einen Termin zur Überprüfung mit dem Kunden. Ergibt die Überprüfung, dass keine Störung vorliegt oder der Störmeldung eine Manipulation, Beschädigung, unsachgemäße Nutzung/Bedienung des RWM oder eine andere Ursache zugrunde liegt, die wir nicht zu vertreten haben, stellen wir dem Kunden die Kosten der Überprüfung bzw. des Gerätetausches in Rechnung.

10. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, angemietete Geräte nach Ablauf der Vertragslaufzeit zu demontieren. Sofern wir uns gegen eine Demontage entscheiden, gehen die Mietgeräte unentgeltlich in das Eigentum des Kunden über, vgl. § 14.

§ 8 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Maßgeblich sind die jeweils im Vertrag vereinbarten Preise. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise. Gegenüber Verbrauchern ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten. Ist der Kunde Unternehmer, geben wir lediglich Nettopreise an. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.

2. Ist der Kunde Verbraucher, sind Preisänderungen zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Ändern sich danach bis zur Lieferung die Löhne oder die Materialkosten, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen oder den Kostensenkungen zu ändern. Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn eine Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

3. Ist der Kunde Unternehmer, gilt der vereinbarte Preis. Hat sich der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt dieser 20 % oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.

4. Miet- und Wartungskosten werden jährlich im Voraus berechnet. Die Miete für Messgeräte wird im Rahmen der Heizkostenabrechnung - sofern einAbrechnungsvertrag besteht - nach den jeweils gültigen Bestimmungen derHeizkostenverordnung anteilig auf die Nutzer umgelegt. Die Mietumlage vonKalt-/Warmwasserzählern erfolgt im Rahmen der Betriebskosten-/Heizkostena­brechnung.

5. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis sofort zur Zahlung fällig und innerhalb von 14 Tagen ohne Skontoabzug zu zahlen. Im Falle einer Skontogewährung bezieht sich der Skontoabzug immer nur auf den Warenwert ohne Fracht. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.

6. Wir sind berechtigt, bei Verträgen mit Kunden, deren Kreditverhältnisse nicht bekannt sind oder bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden eine Voraus- oder Nachnahmezahlung zu verlangen. Treten Umstände auf, die vermuten lassen, dass sich die Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsschluss verschlechtert haben, insbesondere wenn der Kunde fällige Forderungen nicht bezahlt, und deshalb unsere Zahlungsansprüche gefährdet erscheinen, sind wir zur Leistungsverweigerung und, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder im Falle eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden sind wir berechtigt, von allen noch nicht ausgeführten Verträgen zurückzutreten.

7. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ist der Kunde Unternehmer, ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

8. Wir sind berechtigt, die Gesamt- und Einzelabrechnungen gemäß § 3 Ziffer 4 dieser AGB zurückzuhalten, sofern der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommt. Der Kunde ist insoweit zur Vorleistung verpflichtet.

§ 9 Leistungszeit und Gefahrübergang

1. Sind von uns Leistungsfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und Fällen höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der Verzögerung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde etwaige Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.

2. Ist der Kunde Unternehmer, ist – sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt – die Lieferung ab Werk vereinbart.

§ 10 Vertragslaufzeiten und Kündigungen

1. Die festen Vertragslaufzeiten werden individuell vereinbart und ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag.

2. Ist der Kunde Unternehmer, verlängert sich der Vertrag jeweils um den Zeitraum der fest vereinbarten Vertragslaufzeit, sofern er nicht jeweils 3 Monate vor Ablauf des entsprechenden Zeitraums gekündigt wird.

3. Ist der Kunde Verbraucher und hat der Vertrag eine Werk- oder Dienstleistung zum Inhalt, verlängert er sich nach Ablauf der fest vereinbarten Vertragslaufzeit jeweils um ein weiteres Jahr, sofern er nicht jeweils 3 Monate vor Ablauf des entsprechenden Zeitraums gekündigt wird.

4. Ist der Kunde Verbraucher und hat der Vertrag eine Gerätemiete zum Gegenstand, verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der fest vereinbarten Vertragslaufzeit jeweils um den Zeitraum der fest vereinbarten Vertragslaufzeit, sofern er nicht 3 Monate vor Ablauf des entsprechenden Zeitraums gekündigt wird.

5. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

6. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung eines Mietvertrages durch den Kunden sind wir berechtigt, dem Kunden die Restmietraten bis zum Ablauf der festen Vertragslaufzeit abgezinst in Rechnung zu stellen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass uns kein oder ein niedrigerer Schadenentstanden ist.

7. Kündigungen bedürfen der Schriftform.

§ 11 Haftung für Mängel

1. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch den Kunden setzt voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ist der Kunde Verbraucher, haften wir bei Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus dem nachfolgenden keine Einschränkungen ergeben. Der Verbraucher hat offensichtliche Mängel uns gegenüber innerhalb von zwei Wochen nach Auftreten des Mangels schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der vorgenannten Frist, erlöschen die Gewährleistungsrechte. Das gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen haben.

2. Ist der Kunde Unternehmer, behalten wir uns bei Vorliegen eines Mangels die die Wahl der Art der Nacherfüllung vor.

3. Ist der Kunde Verbraucher, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei der Lieferung neuer Sachen zwei Jahre, bei Lieferung gebrauchter Sachen ein Jahr. Die Frist beginnt mit Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt § 12.

4. Ist der Kunde Unternehmer, beträgt die Gewährleistungsfrist immer ein Jahr. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478,479 BGB bleibt unberührt. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt § 12.

5. Beim Kauf von Rauchwarnmeldern beträgt die Gewährleistungsfrist 10 Jahre, sofern und solange der Kunde uns mit der Wartung der betroffenen Rauchwarnmelder beauftragt hat.

6. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht.

§ 12 Haftung für Schäden

1. Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens.

2. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.

3. Sofern von uns nicht zu vertreten, sind alle Schäden von unserer Haftung ausgenommen, die durch Feuer, Frost, Nichtbeachtung der Einbau-, Betriebs- und Behandlungsvorschriften, unsachgemäße Behandlung, Beschädigungen infolge Überschreitens der festgelegten Betriebswerte, natürliche Abnutzung, ursprüngliche oder nachträgliche Änderung der Beschaffenheit des Wassers,insbesondere durch Eindringen von Fremdkörpern, Verschlammung oderVerschmutzung, Abrosten durch chemische, elektrische oder elektrolytische Einflüsse oder andere unabwendbare Umstände entstanden sind.

4. Darüber hinaus ist eine Haftung unsererseits ausgeschlossen, sofern der Kunde eigenmächtig Änderungen an Geräten oder Instrumenten vorgenommen hat. Kosten für Ausfälle und Störungen, die auf vom Kunden bzw. von seinen Erfüllungsgehilfen oder Dritten zu vertretende Beschädigungen zurückzuführen sind, einschließlich Ausfälle oder Störungen, die verursacht werden durch in der Sphäre des Kunde liegende Gründe oder andere unabwendbare, von uns nicht zu vertretende Umstände, werden vom Kunden getragen.

5. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden beruhen für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache.

6. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 13 Eigentumsvorbehalt

1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an dem Kaufgegenstand bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.

2. Ist der Kunde Unternehmer, behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Kunden vor, auch wenn die konkrete Ware bereits bezahlt wurde.

3. Über Zwangsvollstreckungs­ maßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Ist der Kunde Unternehmer, hat er unsere Kosten einerIntervention zu tragen, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.

4. Ist der Kunde Unternehmer, tritt er uns für den Fall der Weiterveräußerung/Vermietung der Vorbehaltsware schon jetzt bis zurErfüllung aller unserer Ansprüche die ihm aus den genannten Geschäften entstehenden Forderungen gegen seine Kunden zur Sicherheit ab. Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware, ihrer Umbildung oder ihrer Verbindung mit einer anderen Sache erwerben wir unmittelbar Eigentum an der hergestellten Sache. Diese gilt als Vorbehaltsware.

5. Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Ansprüche gegen den Besteller um mehr als 20 %, so haben wir auf Verlangen des Bestellers und nach unserer Wahl uns zustehende Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben.

6. Im Falle einer Veräußerung der Liegenschaft oder Wechsels in der Liegenschaftsbetreuung bleiben die Ansprüche aus dem Mietvertrag demKunden gegenüber bestehen. Wenn der Rechtsnachfolger nicht in die Rechte und Pflichten des Vertrages eintritt, ist Comgy berechtigt, die Gerätemiete für die Restlaufzeit in einer Summe in Rechnung zu stellen. Der Rechnungsbetrag wird dann sofort zur Zahlung fällig. Kommt es zu einer Eröffnung eines gerichtlichen Mahnverfahrens ist Comgy berechtigt, die Gerätemiete für die Restlaufzeit in einer Summe in Rechnung zu stellen. Dabei erfolgt jeweils zu Gunsten des Kunden eine Abzinsung zu banküblichen Konditionen. Der Rechnungsbetrag wird dann sofort zur Zahlung fällig. Comgy ist berechtigt, die Ansprüche/Leistungen bzw. ihre Pflichten aus diesem Vertrag ohne Zustimmung des Kunden an Dritte zu übertragen.

§ 14 Verpflichtungen nach dem Elektro- und Elektronikgesetz (ElektroG)

1. Der Kunde wird die gelieferten Geräte bei Nutzungsende auf seine Kosten und in Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften entsorgen. Es erfolgt eine Freistellung unsererseits von der Rücknahmepflicht sowie diesbezüglicher Ansprüche Dritter (§ 10 II ElektroG).

2. Im Falle der Weitergabe von Geräten an gewerbliche Dritte, verpflichtet sich der Kunde, auch diese Dritten dazu zu verpflichten, die Geräte nach Nutzungsbeendigung ordnungsgemäß zu entsorgen, die diesbezüglichenKosten zu tragen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine Weitergabeverpflichtung aufzuerlegen.

§ 15 Sonstige Bestimmungen

1. Im Falle eines Wechsels der Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft bleibt der Anspruch gegen den Kunden bestehen, es sei denn, dass der Erwerber in die Rechte und Pflichten dieses Vertrages eintritt und der Kunde uns eine Eintrittserklärung vorlegt oder der Erwerber einen Anschlussvertrag mit uns abschließt.

2. Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unserer Geschäftssitz. Die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände bleiben unberührt, soweit sich nicht aus der Sonderregelung in Ziffer 3. etwas anderes ergibt.

3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtlichen Sondervermögen das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.